Allgemeine Lieferbedingungen der Boettger Food Ingredients GmbH
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Boettger Food Ingredients GmbH (im Folgenden „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (die „Lieferbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Angebot und Zustandekommen von Verträgen Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind. Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, so kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahmeerklärung des Käufers der Verkäuferin – sofern keine andere Frist bestimmt ist – innerhalb von sieben Tagen zugeht. Bestellungen, Aufträge oder Angebote des Käufers kann die Verkäuferin – sofern der Käufer keine andere Frist bestimmt – innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn die Verkäuferin die Annahme (mindestens) in Textform gegenüber dem Käufer erklärt, beispielsweise durch Übermittlung einer Auftrags- oder Kontraktbestätigung oder einer Rechnung. Weicht eine Auftrags- oder Kontraktbestätigung der Verkäuferin von der Bestellung, dem Auftrag oder dem Angebot ab, gilt der Inhalt der Auftrags- oder Kontraktbestätigung als vertraglich vereinbart, sofern der Käufer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang (mindestens) in Textform widerspricht. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die den in Textform getroffenen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Vor Vertragsschluss überlassene Warenproben der Verkäuferin sind als unverbindliche Durchschnittsmuster anzusehen.
Preise
Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk oder Lager der Verkäuferin. Entstehen der Verkäuferin Mehrkosten für die Erfüllung ihrer Leistung, weil nach Vertragsabschluss Zölle (Einfuhr- oder Ausfuhrzölle) oder sonstige öffentliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Die Mehrkosten sind von der Verkäuferin nachzuweisen und zu belegen.
Abruf der Lieferungen; Liefermenge; Lieferverzögerungen
Vereinbaren die Parteien eine Lieferung auf Abruf des Käufers, ist dieser verpflichtet, die vereinbarte Liefermenge innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums abzurufen und abzunehmen. Der Käufer informiert die Verkäuferin frühzeitig über geplante Abrufe und stimmt die Liefermengenplanung rechtzeitig mit dieser ab. Die Lieferfristen für Abrufe werden von den Parteien individuell vereinbart oder von der Verkäuferin bei Erhalt eines Abrufs mitgeteilt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Verkäuferin ist zur Lieferung von Teilmengen berechtigt. Kommt es zu einer Lieferung von Mehr- oder Mindermengen , ist die tatsächlich gelieferte Menge die vertragsgemäße Leistung der Verkäuferin und Grundlage für die Rechnungsstellung, soweit sie um nicht mehr als 5 Prozent von der Bestellmenge abweicht. Der Eintritt des Lieferverzugs der Verkäuferin bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung einer abgerufenen Liefermenge in Verzug oder ist eine Lieferung aus welchem Grund auch immer unmöglich, beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz gemäß § 7 dieser Lieferbedingungen für die betreffende Liefermenge. Ansprüche des Käufers auf Rücktritt oder Schadensersatz für nicht in Verzug befindliche Liefermengen oder für das gesamte Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen, es sei denn, die Fortsetzung des Vertrags wäre dem Käufer im Einzelfall unzumutbar. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Versand, Gefahrübergang, Verpackung
Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an den vom Käufer genannten Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Käufer die Kosten des Versands. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Von der Verkäuferin bereitgestellte Intermediate Bulk Container („IBC“) bleiben Eigentum der Verkäuferin und sind vom Käufer innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben. Kommt der Käufer der Rückgabe nicht innerhalb von acht Wochen nach Rechnungsdatum nach, ist die Verkäuferin berechtigt, eine Leihgebühr in Höhe von 0,25 EUR pro Tag und IBC/Fass zu berechnen. IBC dürfen nicht anderweitig verwendet und müssen lebensmittelsicher gelagert werden. Für Beschädigungen oder Verluste haftet der Käufer.
Zahlung
Die Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu zahlen. Die Verkäuferin ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Verkäuferin spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Überweisung des Rechnungsbetrages gilt die Zahlung erst mit vorbehaltloser Gutschrift des Betrages auf dem Konto der Verkäuferin als erbracht. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart. Die Gutschrift angenommener Wechsel erfolgt erst nach Einlösung. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ist Wechselhingabe vereinbart, muss der Wechsel innerhalb 8 Tagen in Besitz der Verkäuferin sein und die Laufzeit darf höchstens 90 Tage ab Rechnungsdatum betragen. Bei Überschreitung dieses Termins kann von der Verkäuferin Barzahlung verlangt werden. Geht ein Wechsel zu Protest, ist der gesamte Rechnungsbetrag ebenfalls fällig, wenn auch Wechsel gegeben wurden. Wenn die Verkäuferin dem Käufer für eine Forderung ein Zahlungsziel einräumt und das Ausfallrisiko dieses Kunden durch eine Warenkreditversicherung abgesichert ist, wird dieses Zahlungsziel nur gewährt, wenn und soweit der Gesamtbetrag der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer das Kreditlimit nicht überschreitet, welches die Warenkreditversicherung dem jeweiligen Käufer einräumt; der übersteigende, von der Warenkreditversicherung nicht mehr versicherte Teil der Forderungen der Verkäuferin wird dann sofort zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, ist die Verkäuferin berechtigt, für alle offenen, auch für noch nicht fällige Rechnungen Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
Gewährleistungsansprüche des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel anzuzeigen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, ist die Anzeige spätestens innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung zu machen. Zur Wahrung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nicht, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche der Verkäuferin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die beanstandete Ware frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Haftung der Verkäuferin
Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung ist und die die Voraussetzungen für die Erreichung des Vertragszwecks schaffen, insbesondere die Verpflichtung zur Lieferung der Waren, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie von Sachmängeln, die die Eignung der zu liefernden Waren für ihre nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Waren ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit die Verkäuferin nach dem vorstehenden Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Soweit die Verkäuferin Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die Verkäuferin oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer nach Wahl der Verkäuferin Berlin (Deutschland) oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Verkäuferin bezieht ihre Waren überwiegend von Lieferanten, die über eine von der Global Food Safety Initiative (GFSI) anerkannte Zertifizierung verfügen. Eine GFSI-Zertifizierung liegt jedoch nicht bei allen Lieferanten der Verkäuferin vor. Fehlt eine GFSI-anerkannte Zertifizierung, erfolgt eine Listung des Lieferanten ausschließlich nach eingehender Prüfung durch das Qualitätsmanagement der Verkäuferin. Jeder nicht GFSI-zertifizierte Lieferant muss ein nachweisbares Qualitätsmanagementsystem betreiben, das die Anforderungen an Lebensmittelsicherheit, Food Fraud und Food Defense gemäß dem GFSI-Standard der Verkäuferin erfüllt. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Soweit der Vertrag oder diese Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.